Infektionsschutz des Kindes u.a. Kopflausbefall
Eine Infektionskrankheit kann in jeder Gemeinschaftseinrichtung auftreten. Um uns gegenseitig zu schützen, informieren Sie bitte umgehend das Sekretariat, sollten Sie bei Ihrem Kind eine der nachfolgend genannten Erkrankungen oder Kopflausbefall feststellen.
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG § 34) darf Ihr Kind erst dann wieder in die Schule kommen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Legen Sie auch die entsprechenden Nachweise vor. Bitte beachten Sie die entsprechenden Merkblätter im Downloadbereich.
Folgende Erkrankungen fallen unter das Infektionsschutzgesetz:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Scabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken