Wilhelm Busch Schule Soltau, Georg-Droste-Weg 5, 29614 Soltau
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Befreiung vom Unterricht (Beurlaubung)[1]

Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

[1] NSchG in der aktuellen Fassung, Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 – 83100 (SVBl. 12/2016 S. 705) – VORIS 22410 – 2018, 3. Zu § 63: Schulpflicht,
3.2.f. Befreiung vom Unterricht, Stand 2018