Wilhelm Busch Schule Soltau, Georg-Droste-Weg 5, 29614 Soltau
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Elternmitarbeit
Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Uns ist die Zusammenarbeit mit den Eltern im Sinne einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ein wichtiges Anliegen.

Eltern haben einen großen Einfluss auf die Lernentwicklung des Kindes. Das häusliche Umfeld bestimmt demnach maßgeblich mit, ob das Kind seine Begabungs- bzw. Leistungspotenziale optimal ausschöpfen kann…. Auch die PISA-Studie zeigt, dass das „kulturelle Kapital“ des Elternhauses einen doppelt so hohen Einfluss auf den Lernerfolg der Kinder hat, wie die Schule, die Lehrkräfte oder der Unterricht (vgl. OECD 2001).[1]

In diesem Zusammenhang haben sich über die Jahre zwei Formen der Zusammenarbeit entwickelt, die informelle Zusammenarbeit und die formelle Zusammenarbeit.

Als solche informellen Formen der Zusammenarbeit sind im Einzelnen zu nennen:

  1. Telefongespräche zwischen Lehrern und Eltern,
  2. persönliche Gespräche, wenn Eltern den Lehrern begegnen, z.B. wenn sie ihre Kinder in die Schule bringen oder dort abholen,
  3. Gespräche zwischen Lehrern, Eltern und Schülern bei Erziehungsproblemen zur Vereinbarung einer pädagogischen Zielvereinbarung,
  4. Elternstammtische mit Lehrern,
  5. Begegnungen bei Schulprojekten und Schulfesten,
  6. elterliche Hilfe bei der Aufsicht unterrichtlicher ober während außerunterrichtlicher Veranstaltungen, etwa Wandertagen,
  7. Gründung von Fördervereinen durch Eltern.

 

Neben diesen vielfältigen Formen der Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule

bestehen noch die formellen/offiziellen Formen.

Diese Formen lassen sich in zwei Bereiche unterteilen, erstens die Zusammenarbeit mit den einzelnen Eltern und zweitens die Zusammenarbeit mit den Elternvertretern.

 

Die formelle Zusammenarbeit mit einzelnen Eltern geschieht u.a. im Rahmen

  1. der Anmeldung in der Schule
  2. der Elternsprechtage
  3. und durch Informationen zu bestimmten Anlässen (z.B. Übergänge an die weiterführenden Schulen).

Darüber hinaus findet eine Zusammenarbeit mit mehreren/einzelnen Eltern auf Elternabenden statt.

 

Die Zusammenarbeit mit Elternvertretern wird in den einzelnen Gremien gewährleistet:

  1. in der Klassenelternschaft (als Konferenzvertretung u.a. bei Zeugniskonferenzen (ZK) oder als Klassenelternvertretung)
  2. im Schulelternrat (SER)
  3. in der Gesamtkonferenz (GK)
  4. in Fachkonferenzen (FK)
  5. im Stadtelternrat der Stadt Soltau
  6. im Schulausschuss der Stadt Soltau
  7. im Schulvorstand (SV)

 

Zu 1. Klassenelternschaft

Jede Klassenelternschaft wählt alle zwei Jahre eine Klassenkonferenzvertretung, bestehend aus einer Elternstellvertreterin oder einem Elternvertreter und bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter.

Weiterhin wählt die Klassenelternschaft eine Klassenelternvertreterin bzw. einen Klassenelternvertreter sowie entsprechend eine Vertretung. Die Klassenelternvertretung ist automatisch Teil des Schulelternrates. Darüber hinaus sind die Klassenelternvertretungen die Ansprechpersonen bei Fragen und Problemen. Sie planen zusammen mit den Klassenlehrkräften u.a. regelmäßige Elternabende (Ein Elternabend ist von der Elternvertretung einzuberufen, sobald ein Fünftel der Klassenelternschaft einen Elternabend wünscht).

 

Zu 2. Schulelternrat

Der Schulelternrat wird aus den Vertretungen und den Stellvertretungen der Klassenelternschaften gebildet. Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen. Der Schulelternrat wird über alle wichtigen Belange in der Schule informiert. Bei wichtigen Entscheidungen wird zunächst der Elternrat gehört. Vertritt eine Elternvertretung mehrere Klassen im Schulelternrat, besitzt sie ein entsprechend mehrfaches Stimmrecht. Bei Fragen aus der Elternschaft ist zunächst die Elternvertretung der Klasse und dann der Schulelternratsvorsitz der Ansprechpartner.

 

Zu 3. Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz setzt sich zusammen aus der Schulleitung, den Lehrkräften sowie den gewählten Elternvertretungen des Schulelternrates und tagt in der Regel einmal im Schuljahr. Die GK beschließt u.a. das Schulprogramm, die Schulordnung, ggf. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Zudem entscheidet die Gesamtkonferenz über die Grundsätze der Leistungsbewertung, der Klassenarbeiten und der Hausaufgaben im Rahmen der aktuellen Erlasslage.

 

Zu 4. Fachkonferenzen

Es gibt für jedes Unterrichtsfach eine Fachkonferenz, der alle Fachlehrkräfte angehören. Auch die gewählten Elternvertretungen des Schulelternrates gehören den Fachkonferenzen an. Diese Fachkonferenz sind bei uns in drei Bereiche gebündelt worden, erstens Sprachen, zweitens Mathematik und Naturwissenschaften sowie Musisch-Kulturelle-Bildung (MuKuBi). Die Fachkonferenzen finden in der Regel einmal im Jahr statt; die Fachkonferenzleitungen laden dazu ein. Die in den Fachkonferenzen vertretenen Elternvertretungen haben ein Antrags-, Rede-, Informations- und Stimmrecht. Aufgabe der Elternvertretung ist u.a. sich bei der Einführung neuer Lern- und Lehrwerke einzubringen. Der Schulelternrat wählt aus den Kandidaten der gesamten Elternschaft der Schule zwei Mitglieder für zwei Jahre in die Fachkonferenzen; eine Wiederwahl ist möglich. Um die Elternpräsenz in den Fachkonferenzen zu gewährleisten, ist eine gute Kommunikation bei den Vertretungsregelungen nötig, so dass möglichst immer zwei gewählte Eltern anwesend sind.

 

Zu 5. Stadtelternrat

Innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Sommerferien wählt der Schulelternrat aus seinen Reihen eine Vertretung sowie eine Stellvertretung für den Stadtelternrat.

Der Stadtelternrat bildet sich aus den Vertretungen aller Schulen eines Schulträgers

Der Stadtelternrat kann Fragen beraten, die für die Schulen seines Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Der Schulträger unterstützt ihn bei seiner Arbeit, erteilt ihm Auskünfte und gibt ihm rechtzeitig Gelegenheit zu Stellungnahmen und Vorschlägen.

 

Zu 6. Schulausschuss der Stadt Soltau

Der Schulausschuss der Stadt Soltau besteht aus sieben Ratsmitgliedern und je drei hinzugewählten Lehrer- und Elternvertretern der Grundschulen. Alle diese Mitglieder haben volles Stimmrecht. Der Schulausschuss bearbeitet die Themen, die Gegenstand der Aufgaben des Schulträgers sind. Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Sie sind an Weisungen (gegenüber den Elternvertretungen, die sie zur Berufung vorgeschlagen haben) nicht gebunden. Im Schulausschuss haben sie außer dem Stimmrecht Rede-, Antrags-, und Informationsrecht. Die Vertreter der Eltern werden für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen (5 Jahre). Ein Vertreter verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn sein Kind keine Schule mehr im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet besucht, für die die betreffende Kommune Schulträger ist.[2]

 

Zu 7. Schulvorstand

Der Schulvorstand ist das „höchste“ Gremium der Schule. Er besteht in der Wilhelm-Busch-Schule aus acht Mitgliedern. Vier Lehrkräften und vier Elternvertretern. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt in der Regel zwei Jahre. Ein Vertreter verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn er oder sie kein Kind mehr an der Schule hat. Jedes Elternteil kann an der Wahl zum Schulvorstand teilnehmen oder einer Konferenz oder dem Schulelternrat angehören zu müssen.

Der Schulvorstand entscheidet u.a. über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  5. das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),
  6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  9. Schulpartnerschaften,
  10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  12. Grundsätze für
  1. a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
  2. b) die Durchführung von Projektwochen,
  3. c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
  4. d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.[3]

 

 

[1] https://www.nifbe.de/das-institut/forschung/begabung/materialien-downloads/themenhefte-3/143-themenheft-elternhaus-und-schule, S.7, Stand 20.12.2018
[2] Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse vom 17. Oktober 1996 (Nds.GVBl. S.432) – 22410 01 62 –
[3] NSchG in seiner aktuellen Fassung, §38a, ff.